Art. 5

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Robbenerzeugnisse aus der Bewirtschaftung von Meeresressourcen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Robbenjagd stammen, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Die Jagd erfolgte im Rahmen eines nationalen oder regionalen Plans zur Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, der auf wissenschaftlichen Populationsmodellen für Meeresressourcen beruht und dem Ökosystemansatz folgt; b) bei der Jagd wurde die nach dem Plan gemäß Buchstabe a festgesetzte Gesamtfangmenge nicht überschritten; c) die Nebenprodukte der Robbenjagd werden auf nicht systematische Weise gemeinnützig in den Verkehr gebracht.
(2)Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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