Art. 6

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie besitzen Rechtspersönlichkeit; b) sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 oder 5 erfüllt sind; c) sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen; d) sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden; e) sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 5 dieser Verordnung zu überwachen; f) sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren; g) sie unterliegen der Prüfung durch eine unabhängige Prüfstelle; h) sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.
(2)Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.
(3)Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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