Art. 7

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 erfüllt sind, stellt die anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.
(2)Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller d die aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.
(3)Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen des Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.
(4)Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.
(5)Ein Robbenerzeugnis, dass von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmend.
(6)Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.
(7)Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden entscheiden über die zu treffenden Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2010_737 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2010_737 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.