Art. 10

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.
(2)Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kombinierbar und dialogfähig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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