Art. 11

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Diese Verordnung gilt unbeschadet des durch das Recht der Union und das nationale Recht garantierten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und berührt insbesondere nicht die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte und Pflichten. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere bei der Offenlegung oder Mitteilung persönlicher Daten in einer Bescheinigung gewährleistet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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