Art. 9

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden: a) Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 7 Absatz 7; b) Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen; c) Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.
(3)Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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