Art. 8

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(1)Die Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.
(2)Im Falle einer elektronischen Bescheinigung muss das Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens von einem Ausdruck dieser Bescheinigung begleitet sein.
(3)Die Verwendung der Bescheinigung erfolgt unbeschadet etwaiger anderer, das Inverkehrbringen betreffender Vorschriften.
(4)Die gemäß Artikel 9 benannte zuständige Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung in die Amtssprache des Mitgliedstaats übersetzt wird, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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