ErwGr. 3

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sollte gestattet werden, soweit diese Jagd Teil des Kulturerbes der betreffenden Gemeinschaft ist und die Robbenerzeugnisse traditionsgemäß zumindest teilweise von diesen Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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