ErwGr. 4

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird sowie für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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