ErwGr. 6

REG_2010_737 · mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

Da dieses Ziel auf andere Art und Weise nicht ausreichend zu verwirklichen wäre, sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anerkannte Stellen Bescheinigungen ausstellen, mit denen bestätigt wird, dass Robbenerzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 entsprechen, es sei denn, sie werden zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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