Art. 6 – Übergangsbestimmungen

REG_2010_738 · mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

(1)Die Anträge für die erste Zahlung gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist gestellt, spätestens jedoch am 15. Januar 2011. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen spätestens am 30. April 2011. Die Anträge für die zweite Zahlung gemäß Artikel 102a der genannten Verordnung werden innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist gestellt, spätestens jedoch am 30. September 2011. Die entsprechenden Zahlungen erfolgen spätestens am 31. Januar 2012.
(2)Vor der ersten Zahlung gemäß Absatz 1 identifiziert die zuständige nationale Behörde während des der Zahlung vorausgehenden Kalenderjahres die berechtigten Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 2 Absatz 1, überprüft vorläufig die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und legt die Beträge und die beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 vorläufig fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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