Art. 4 – Zahlung der Beihilfe

REG_2010_738 · mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

(1)Deutschland zahlt den Begünstigten die gemäß der vorliegenden Verordnung und deutschen Rechtsvorschriften beantragte Beihilfe nach Abschluss aller obligatorischen Kontrollen gemäß Artikel 5 zwischen dem 16. Oktober des Antragsjahres und dem 31. Januar des darauf folgenden Jahres.
(2)Alle von der zuständigen deutschen Behörde gezahlten Beträge, die von einer Erzeugerorganisation nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Zahlungszeitpunkt gebunden wurden, sind der Zahlstelle zurückzuzahlen und von den im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abzuziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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