Art. 2 – Beihilfeanträge

REG_2010_738 · mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

(1)Die Erzeugerorganisationen, die die Zahlung gemäß Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhalten wollen, stellen jedes Jahr innerhalb einer von Deutschland festzusetzenden Frist, die spätestens am 30. September enden muss, einen Antrag bei der zuständigen deutschen Behörde.
(2)Bei der Festsetzung der in Absatz 1 genannten Frist berücksichtigt Deutschland den erforderlichen Zeitraum für die ordnungsgemäße administrative und finanzielle Bearbeitung der Zahlung sowie die Notwendigkeit, wirksame Kontrollen durchzuführen.
(3)Den Anträgen sind Belege beizufügen über a) die Identität und den Anerkennungsnachweis der Erzeugerorganisationen; b) die gesamten beihilfefähigen Flächen gemäß Artikel 3; c) die Angaben, die eine Identifizierung der Mitglieder der Erzeugerorganisation und der von ihnen bestellten beihilfefähigen Flächen ermöglichen; d) die durchgeführten, abgeschlossenen oder laufenden Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben, die im Kalenderjahr des Beihilfeantrags getätigt bzw. gebunden wurden, um die in Artikel 122 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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