Art. 3 – Beihilfeanspruch

REG_2010_738 · mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor

(1)Die an die Erzeugerorganisationen gezahlten Beträge werden gebunden, um Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ziele zu finanzieren.
(2)Der an jede Erzeugerorganisation zu zahlende Betrag wird anteilig auf der Grundlage der beihilfefähigen Hopfenanbauflächen ihrer Mitglieder gemäß den Absätzen 3 bis 6 berechnet.
(3)Beihilfefähig sind Hopfenanbauflächen in Deutschland, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Artikel 2 vollständig bepflanzt sind und nach den ortsüblichen Normen bereits normal bearbeitet werden.
(4)Die Flächen gemäß Absatz 2 sind mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt.
(5)Die in Absatz 2 genannten Flächen umfassen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, kann beiderseits der Parzelle eine zusätzliche Fahrspur in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb der Hopfenanlage entspricht. Die zusätzliche Fahrspur darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Vorgewende an den beiden Enden können Teil der Anbaufläche sein, sofern jede dieser beiden Vorgewende nicht länger als 8 Meter ist, sie nur einmal gezählt werden und nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
(6)Die in Absatz 2 genannten Flächen umfassen keine Flächen mit hauptsächlicher Gewinnung von Fechsern in Pflanzschulen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.09.2025

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