Art. 3 – Status von Holz und Holzerzeugnissen, die im Rahmen von FLEGT und CITES erfasst sind

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Holz, das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführt sind und aus in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Partnerländern stammen und mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang stehen, enthalten ist, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.
Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Baumarten, das mit der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen in Einklang steht, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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