Art. 4 – Verpflichtungen der Marktteilnehmer

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

(1)Das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag ist verboten.
(2)Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an, die in Artikel 6 genauer ausgeführt ist.
(3)Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine Sorgfaltspflichtregelung an, die von einer Überwachungsorganisation im Sinne des Artikels 8 erstellt wurde. Nach einzelstaatlichem Recht bereits bestehende Überwachungsmechanismen sowie etwaige freiwillige Überwachungsmechanismen entlang der Lieferkette, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, können der Sorgfaltspflichtregelung zugrunde gelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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