Art. 5 – Verpflichtung in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Händler müssen entlang der gesamten Lieferkette in der Lage sein, folgende Personen zu benennen:
a)die Marktteilnehmer oder Händler, die das Holz bzw. die Holzerzeugnisse geliefert haben, und
b)gegebenenfalls die Händler, an die sie Holz bzw. Holzerzeugnisse geliefert haben.
Händler müssen die in Absatz 1 genannten Informationen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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