ErwGr. 22

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls aufgrund eines Plans amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten von Marktteilnehmern und Überprüfungen vor Ort umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden bemüht sein, Kontrollen vorzunehmen, wenn ihnen relevante Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter, vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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