ErwGr. 25

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Um es den Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, zu erleichtern, die Anforderungen dieser Verordnung einzuhalten, können die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls mit Unterstützung der Kommission, unter Berücksichtigung der Lage kleiner und mittlerer Unternehmen den Marktteilnehmern technische und sonstige Unterstützung gewähren und den Austausch von Informationen erleichtern. Eine solche Unterstützung sollte die Marktteilnehmer nicht von ihrer Sorgfaltspflicht entbinden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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