ErwGr. 28

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich zur Ergänzung der in dieser Verordnung bereits vorgesehenen Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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