ErwGr. 27

REG_2010_995 · über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung — auch durch Marktteilnehmer, Händler und Überwachungsorganisationen begangene Verstöße — mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. In einzelstaatlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass, nachdem Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet worden sind, dieses Holz und diese Holzerzeugnisse nicht notwendigerweise zu vernichten sind, sondern zu im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eingesetzt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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