Art. 21 – Einhaltung der Bestimmungen

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen während der Geltungsdauer einer Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte, unter anderem durch Stichprobekontrollen ohne Vorankündigung bei dem betreffenden Unternehmen, sicher, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Solche Kontrollen können auch von Aufnahmemitgliedstaaten durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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