Art. 24 – Entlohnung des grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden CIT-Sicherheitspersonals

REG_2011_1214 · über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

CIT-Sicherheitskräften, die grenzüberschreitende Transporte gemäß dieser Verordnung durchführen, werden die im Aufnahmemitgliedstaat einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG gewährt. Sind die einschlägigen Mindestlohnsätze im Aufnahmemitgliedstaat höher als der Lohn, den der Arbeitnehmer in seinem Herkunftsmitgliedstaat erhält, so werden die einschlägigen Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, des Aufnahmemitgliedstaats auf den gesamten Arbeitstag angewendet. Werden die Transporte während desselben Tages in mehr als einem Aufnahmemitgliedstaat durchgeführt und hat mehr als einer dieser Mitgliedstaaten höhere Mindestlohnsätze als der im Herkunftsmitgliedstaat gezahlte Lohn, so werden die höchsten dieser Mindestlohnsätze, einschließlich der Überstundensätze, auf den gesamten Arbeitstag angewendet.
Führt ein CIT-Mitarbeiter jedoch aufgrund von Verträgen, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder der Arbeitsplanung in einem Kalenderjahr an mehr als 100 Arbeitstagen, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, grenzüberschreitende Transporte durch, so finden die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß der Richtlinie 96/71/EG für alle in diesem Aufnahmemitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr ganz oder teilweise verbrachten Arbeitstage vollständig Anwendung.
Für die Ermittlung der entsprechenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen findet Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG entsprechend Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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