Art. 10 – Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

1.Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen: a) die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen; b) die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen; c) die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter; d) die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.
2.Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.
3.Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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