Art. 15 – Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:
a)die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
b)die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten;
c)die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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