Art. 17 – Anforderungen an Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen, Identifizierung, Sammlung und Transport tierischer Nebenprodukte und Rückverfolgbarkeit

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

1.Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte a) die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen; b) während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.
2.Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.
3.Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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