Art. 20 – Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

1.Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in Anhang IX Kapitel IV festgelegten Bedingungen zu handhaben.
2.Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers geschieht, die in Anhang IX Kapitel IV Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.
3.Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren; b) Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten zugelassen wurden.
4.Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen: a) Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben; b) Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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