ErwGr. 15

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (10) werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, jährliche Überwachungsprogramme für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) durchzuführen. Damit sichergestellt ist, dass diese Programme ausreichende Daten zur Prävalenz von TSE in einem bestimmten Mitgliedstaat zur Verfügung stellen können, sollten auch Tierkörper, die zur Fütterung bestimmter Arten im Rahmen der Förderung der Artenvielfalt verwendet werden, in diesen Überwachungsprogrammen erfasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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