ErwGr. 12

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

In der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (7) sind bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie werden bestimmte Sachverhalte, wenn und soweit sie von anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt werden, nicht von dem Geltungsbereich der Richtlinie erfasst, darunter auch die von der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8) erfassten tierischen Nebenprodukte, außer den zur Verbrennung, Beseitigung in Deponien oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmten. Die genannte Verordnung ist nunmehr aufgehoben und wird ab dem 4. März 2011 durch die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ersetzt. Im Interesse der Kohärenz der Unionsrechts sollten die Verfahren, mit denen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas umgewandelt oder kompostiert werden, sowohl den Hygienevorschriften der vorliegenden Verordnung als auch den Bestimmungen bezüglich des Umweltschutzes der Richtlinie 2008/98/EG genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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