ErwGr. 22

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Unternehmer die Rückverfolgbarkeit tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in allen Phasen der Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung sicherstellen, um unnötige Störungen des Binnenmarkts im Fall von Ereignissen, die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen oder bergen könnten, zu vermeiden. Die Rückverfolgbarkeit sollte daher nicht nur Aufgabe der Unternehmer sein, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte erzeugen, sammeln oder transportieren, sondern auch der Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durch Abfallverbrennung, Mitverbrennung oder in Deponien entsorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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