ErwGr. 23

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Um eine Kontamination zu vermeiden, sollten Container und Verkehrsmittel, die zum Transport tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte eingesetzt werden, sauber gehalten werden. Werden solche Container und Verkehrsmittel ausschließlich zum Transport bestimmten Materials genutzt, beispielsweise flüssiger tierischer Nebenprodukte, von dem kein unannehmbares Gesundheitsrisiko ausgeht, können die Unternehmer ihre Maßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination dem tatsächlich von dem Material ausgehenden Risiko anpassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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