ErwGr. 29

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. In diesen Rechtsvorschriften wird auch die Einfuhr, Sammlung und Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung solcher Folgeprodukte geregelt. Wo diese anderen EU-Rechtsvorschriften jedoch keine Bedingungen in Bezug auf ein von diesen Rohstoffen möglicherweise ausgehendes Gesundheitsrisiko enthalten, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Nachdem für Material, das bestimmte Verarbeitungsphasen durchlaufen hat, bevor es die Bedingungen für ein Inverkehrbringen nach besagten anderen EU-Rechtsvorschriften erfüllte, keine solchen Voraussetzungen festgelegt sind, sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass die Einfuhr solchen Materials in die EU bzw. deren Handhabung in der Union nur unter strengen Kontroll- und Dokumentationsauflagen gestattet ist, damit die Übertragung möglicher Gesundheitsrisiken durch solches Material verhindert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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