ErwGr. 31

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Gemäß Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (27) sind bestimmte Krankheiten, für die Equiden empfänglich sind, meldepflichtig. Zur Minderung des Übertragungsrisikos sollten Blutprodukte von Equiden, die für andere als Fütterungszwecke bestimmt sind, z. B. zur Verwendung in Tierarzneimitteln, von Equiden stammen, die keine klinischen Anzeichen dieser Krankheiten aufwiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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