ErwGr. 8

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Verbringung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte von Tieren empfänglicher Arten aus Betrieben, Einrichtungen, Anlagen oder Gebieten, die aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit Beschränkungen unterliegen, untersagt. Zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Tiergesundheit in der Union sollte zur Bestimmung der Tragweite dieses Verbots die im Gesundheitskodex für Landtiere und im Gesundheitskodex für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (nachstehend „OIE“) enthaltene Liste von Krankheiten als Liste der schweren übertragbaren Krankheiten gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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