ErwGr. 3

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Mitgliedstaaten, die einen funktionalen Luftraumblock einrichten, haben der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, anderen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten Informationen zu übermitteln und ihnen im Hinblick auf einen erleichterten Meinungsaustausch Gelegenheit zu geben, Bemerkungen abzugeben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder anderweitig vertrauliche Informationen weitergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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