ErwGr. 1

REG_2011_202 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt für Fischereierzeugnisse nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 derselben Verordnung. In Anhang I der Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, die nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen. Diese Liste kann alljährlich überprüft werden und sollte nunmehr aufgrund der im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Drittländern gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 neu gesammelten Informationen geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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