ErwGr. 3

REG_2011_202 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

Titel I der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 enthält Bestimmungen, wie Inspektionen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in Häfen der Mitgliedstaaten durchzuführen sind. Diese Vorschriften müssen an die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei angeglichen werden, das im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geschlossen wurde. Eine solche Angleichung beinhaltet die Aufnahme bestimmter Angaben in die Formblätter für die Voranmeldung sowie zusätzlicher Kriterien in die Eckwerte für Hafeninspektionen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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