ErwGr. 2

REG_2011_202 · zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Fischereierzeugnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission hinsichtlich der Formblätter für die Voranmeldung, der Eckwerte für Hafeninspektionen sowie der anerkannten Fangdokumentationsregelungen regionaler Fischereiorganisationen

Die von der Begriffsbestimmung „Fischereierzeugnisse“ ausgenommenen Erzeugnisse sind auch in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission (2) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 aufgelistet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen sollten die ausgenommenen Erzeugnisse ausschließlich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 gelistet sein, und Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 sollte folglich gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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