Art. 10 – Verfahren zur Überprüfung einer Bürgerinitiative durch die Kommission

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

(1)Geht bei der Kommission eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 9 ein, so a) veröffentlicht sie die Bürgerinitiative unverzüglich im Register; b) empfängt sie die Organisatoren auf geeigneter Ebene, damit sie im Detail die mit der Bürgerinitiative angesprochenen Aspekte erläutern können; c) legt sie innerhalb von drei Monaten in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Bürgerinitiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür dar.
(2)Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Mitteilung wird den Organisatoren sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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