Art. 8 – Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

(1)Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7 legen die Organisatoren die Unterstützungsbekundungen den in Artikel 15 genannten entsprechenden zuständigen Behörden in Papierform oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Bescheinigung vor. Zu diesem Zweck verwenden die Organisatoren das Formular gemäß Anhang V und führen die in Papierform gesammelten, die mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichneten und die über ein Online-Sammelsystem gesammelten Unterstützungsbekundungen getrennt voneinander auf. Die Organisatoren legen die Unterstützungsbekundungen dem betreffenden Mitgliedstaat wie folgt vor: a) dem Mitgliedstaat, in dem der Unterzeichner seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit der Unterzeichner hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 1 angegeben, oder b) dem Mitgliedstaat, der die in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Identifikationsnummer oder das in der Unterstützungsbekundung angegebene persönliche Ausweispapier ausgestellt hat, wie in Anhang III Teil C Nummer 2 angegeben.
(2)Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten nach Erhalt des Antrags die vorgelegten Unterstützungsbekundungen auf der Grundlage angemessener Überprüfungen, wobei sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verfahren, je nachdem, was angebracht ist. Auf dieser Grundlage stellen sie den Organisatoren eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang VI über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für den betreffenden Mitgliedstaat aus. Eine Authentifizierung der Unterschriften ist für die Zwecke der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen nicht erforderlich.
(3)Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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