ErwGr. 6

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

Zu diesem Zweck ist es ebenfalls angemessen, die Mindestzahl der aus jedem dieser Mitgliedstaaten kommenden Unterzeichner festzulegen. Um für alle Bürger ähnliche Bedingungen für die Unterstützung einer Bürgerinitiative zu gewährleisten, sollten diese Mindestzahlen degressiv proportional sein. Zum Zwecke der Klarheit sollten diese Mindestzahlen für jeden Mitgliedstaat in einem Anhang zu dieser Verordnung festgelegt werden. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten erforderliche Mindestzahl an Unterzeichnern sollte der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit 750, entsprechen. Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, den genannten Anhang zu ändern, um etwaigen Änderungen der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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