Anhang I – Definitionen/Begriffsbestimmungen für das Modul Nettosozialschutzleistungen

REG_2011_263 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 458/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische System integrierter Sozialschutzstatistiken (ESSOSS) in Bezug auf den Beginn einer umfassenden Datenerhebung für das ESSOSS-Modul Nettosozialschutzleistungen

1.Es gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 458/2007.
2.Es gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 10/2008 der Kommission ( Anhang I (Nummer 1.3 „Ausgaben der Sozialschutzsysteme“).1)
3.Außerdem kommen für diese Verordnung speziell nachstehende Definitionen zur Anwendung: 3.1. „Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz“ bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel: Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden. 3.2. „Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen). 3.3. „Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung). 3.4. „Restliche Steuervergünstigung“ bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht).
3.1. „Nettosozialschutzleistungen — eingeschränkter Ansatz“ bedeutet Sozialleistungen nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen, die von deren Empfänger auf in bar erhaltene Sozialleistungen gezahlt werden, und nach Addition einer etwaigen restlichen Steuervergünstigung nach folgender Formel: Nettosozialschutzleistungen (eingeschränkter Ansatz) = Bruttosozialschutzleistungen* (1-AITR-AISCR) + restliche Steuervergünstigungen Restliche Steuervergünstigungen sollten nur dann in die Berechnung der Nettosozialschutzleistungen einfließen, wenn sie nicht direkt in den AITR und/oder AISCR berücksichtigt werden.
3.2. „Durchschnittlicher Steuersatz für die Posten (AITR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Steuern, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistungen).
3.3. „Durchschnittlicher Sozialbeitragssatz für die Posten (AISCR) für eine Leistung (oder eine Gruppe von Leistungen)“ bedeutet die Summe der von den Empfängern auf diese Leistung gezahlten Sozialbeiträge, geteilt durch das Gesamteinkommen aus dieser Leistung (d. h. erhaltene Bruttoleistung).
3.4. „Restliche Steuervergünstigung“ bedeutet der Teil des Gesamtwerts einer Steuervergünstigung, der sich auf die Entlastung von auf Sozialleistungen erhobene Abgaben bezieht (im Gegensatz zu dem Teil, der sich auf die Entlastung von auf alle übrigen Einkommensarten erhobenen Abgaben bezieht).
4.Die für die Durchführung dieser Verordnung zu verwendenden detaillierten Definitionen/Begriffsbestimmungen sind im ESSOSS-Handbuch festgelegt, das von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt wurde.
(1)ABl. L 5 vom 9.1.2008, S. 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang I REG_2011_263 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang I REG_2011_263 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.