Anhang III – Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

1.Schrotterzeuger/Schrotteinführer: Name: Anschrift: Kontaktperson: Telefon: Telefax: E-Mail:
2.a) Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm: b) gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):
a)Name oder Code der Schrottkategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:
b)gegebenenfalls wichtigste technische Bestimmungen einer Kundenvorgabe (z. B. Zusammensetzung, Größe, Art, Eigenschaften):
3.Die Schrottsendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm
4.Menge der Sendung in Tonnen:
5.Eine Bescheinigung über die Radioaktivitätsprüfung wurde gemäß einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott ausgestellt:
6.Der Schrotterzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, das Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 ( entspricht und von einem akkreditierten Gutachter oder — bei der Einfuhr von Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union — von einem unabhängigen Gutachter überprüft wurde.:1)
7.Die Schrottsendung genügt den in Artikel 3 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 ( genannten Kriterien.1)
8.Erklärung des Schrotterzeugers/Schrotteinführers: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Name: Datum: Unterschrift:
(1)Verordnung (EU) Nr. 333/2011 vom 31. März 2011 des Rates mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 2).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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