Anhang I – Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Kriterien Anforderungen an die Selbstüberwachung
1.
Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts
1.1.
Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.
Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.
1.1.
Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.
1.2.
Der Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.
Fremdstoffe sind 1.
Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.
Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.
Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen.
In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden.
Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: 1. voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); 2. inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls; 3. inhärente Präzision der Überwachungsmethode und 4.
Annäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.
Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.
1.2.
Der Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.
Fremdstoffe sind 1.
Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.
Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.
1.
Nichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas;
2.brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;
3.größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton;
4.
Rückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.
1.voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);
2.inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;
3.inhärente Präzision der Überwachungsmethode und
4.
Annäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.
1.3.
Schrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.
Qualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden.
1.3.
Schrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.
1.4.
Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.
1.4.
Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.
1.5.
Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.
Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom (.1) Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung.
Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet.
Die Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten.
1.5.
Radioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.
Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom (.1)
1.6.
Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.
Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/20042) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.3) Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.
Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.
Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.
1.6.
Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.
Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/20042) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.3) Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.
1.7.
Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
1.7.
Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.
2.
Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall
2.1.
Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält. 2.2.
Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. 2.3.
Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: a) Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und b) Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.
Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.
2.1.
Dem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält.
2.2.
Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.
2.3.
Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: a) Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und b) Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.
a)Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und
b)Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.
3.
Behandlungsverfahren und -techniken
3.1.
Der Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen. 3.2.
Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. 3.3.
Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5) b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. c) Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.
Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein; d) Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und e) gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.
3.1.
Der Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen.
3.2.
Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.
3.3.
Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5) b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. c) Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.
Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein; d) Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und e) gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.
a)Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5)
b)Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.
c)Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.
Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein;
d)Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und
e)gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.
(1)Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13.
Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl.
L 159 vom 29.6.1996, S. 1).
(2)Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3.
Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl.
L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(3)Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl.
L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(4)ABl.
L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
(5)ABl.
L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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