Art. 6 – Qualitätsmanagement

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

(1)Der Erzeuger wendet ein Qualitätsmanagementsystem an, mit dem die Einhaltung der Kriterien des Artikels 3 bzw. des Artikels 4 nachgewiesen werden kann.
(2)Das Qualitätsmanagementsystem schließt eine Reihe dokumentierter Verfahren für jeden der nachstehenden Aspekte ein: a) Annahmekontrolle für Abfall, der den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 und Anhang II Abschnitt 2 zugeführt wird; b) Überwachung der in Anhang I Abschnitt 3.3 und Anhang II Abschnitt 3.3 beschriebenen Behandlungsverfahren und -techniken; c) Überwachung der Qualität von Schrott, der bei den Verwertungsverfahren gemäß Anhang I Abschnitt 1 und Anhang II Abschnitt 1 (einschließlich Probenahme und Analyse) gewonnen wird; d) Wirksamkeit der Überwachung auf Strahlenbelastung gemäß Anhang I Abschnitt 1.5 bzw. Anhang II Abschnitt 1.5; e) Rückmeldungen von Kunden zur Einhaltung der Schrottqualität; f) Aufzeichnungen der Ergebnisse der Überwachung gemäß den Buchstaben a bis d; g) Überarbeitung und Verbesserung des Qualitätsmanagementsystems; h) Personalschulung.
(3)Das Qualitätsmanagementsystem gibt außerdem die in den Anhängen I und II für jedes Kriterium beschriebenen besonderen Überwachungsanforderungen vor.
(4)Wird eine der in Anhang I Abschnitt 3.3 oder Anhang II Abschnitt 3.3 genannten Behandlungen von einem früheren Besitzer vorgenommen, so stellt der Erzeuger sicher, dass der Lieferant ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, das den Anforderungen dieses Artikels entspricht.
(5)Eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten (2), die im Einklang mit der genannten Verordnung akkreditiert wurde, oder ein anderer Umweltgutachter im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (3) prüft, ob das Qualitätsmanagementsystem den Anforderungen des vorliegenden Artikels entspricht. Die Überprüfung ist alle drei Jahre vorzunehmen.
(6)Der Einführer verlangt von seinen Lieferanten, ein Qualitätsmanagementsystem anzuwenden, das den Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 entspricht und das von einem unabhängigen externen Gutachter geprüft wurde.
(7)Der Erzeuger gewährt den zuständigen Behörden auf Wunsch Zugang zu dem Qualitätsmanagementsystem.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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