Art. 3 – Kriterien für Eisen- und Stahlschrott

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Eisen- und Stahlschrott wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a)der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
b)der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
c)der bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Eisen- und Stahlschrott genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
d)der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 5 und 6.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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