Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
a)„Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
b)„Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;
c)„Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;
d)„Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
e)„Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;
f)„qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;
g)„Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
h)„Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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