ErwGr. 7

REG_2011_333 · mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind

Da der mit Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen abgegeben hat, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für die Maßnahmen vorgelegt und an das Europäische Parlament weitergeleitet

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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