Art. 21 – ESMA

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Unbeschadet des Artikels 25a sorgt die ESMA für die Anwendung dieser Verordnung.
(2)Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt und aktualisiert die ESMA Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren und genauer Bedingungen für die Delegation von Aufgaben.
(3)Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.
(4)Bis zum 2. Januar 2012 legt die ESMA der Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Billigung vor, die Folgendes betreffen: a) die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss; b) die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss; c) die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen; d) die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen; e) Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.
(5)Die ESMA veröffentlicht jährlich und zum ersten Mal bis zum 1. Januar 2012 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen.
(6)Die ESMA legt jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die ESMA verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, vor.
(7)Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA and EIOPA vor der Herausgabe und Aktualisierung von Leitlinien und der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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