Art. 18 – Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 16, 17 oder 20 übermittelt die ESMA der betreffenden Ratingagentur ihren Beschluss. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie die Registrierung der Ratingagentur, so begründet sie dies in ihrem Beschluss umfassend.
(2)Die ESMA setzt die Kommission, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA), die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden über die Beschlüsse gemäß Artikel 16, 17 oder 20 in Kenntnis.
(3)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach der Aktualisierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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